Der Handel von Terminprodukten (Derivate). Privatpersonen werden als finanztermingeschäftsfähig beizeichnet, wenn sie vor Vertragsschluss über die mit dem Geschäft verbundenen Risiken informiert wurden. Außerdem müssen sie entsprechende Erfahrungen mit anderen Handelsprodukten vorweisen können.
Als Finanzinnovationen gelten Anleihentypen, deren Besteuerung sich nach dem Paragraphen 20 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) richtet. Diese Vorschrift legt für den Veräußerungsfall und auch für die anschließende Einlösung fest, dass die Besteuerung grundsätzlich nach der Emissionsrendite zu erfolgen hat. Das ist die Rendite, die bei Emission einer Anleihe sicher zugesagt werden kann. Ist diese Rendite nicht nachweisbar, wird der gesamte erzielte Gewinn, die so genannte Marktrendite, versteuert. Folgende Anleihentypen gelten als steuerpflichtige Finanzinnovationen: Aktienanleihe, kündbare Anleihe (Callables), niedrig verzinsliche Anleihe, Nullkuponanleihe (Zerobonds), Stufenzinsanleihe, Umtauschanleihe und variable verzinsliche Anleihe (Floater).
Finanzierungsschätze sind nicht börsennotierte Daueremissionen des Bunds mit einem Mindestanlagebetrag von 500 Euro. Sie werden mit ein- oder zweijähriger Laufzeit angeboten. Die Zinszahlung erfolgt in Form der Abzinsung: Die Zinsen werden diskontiert und bereits bei Ausgabe vom Nominalwert der Papiere abgezogen.
Das Finanzergebnis ist neben dem Betriebsergebnis und dem außerordentlichen Ergebnis ein Teil der Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) eines Unternehmens. Unter das Finanzergebnis fallen zum Beispiel Zinserträge und -aufwendungen, Beteiligungserträge und -aufwendungen sowie Erträge und Aufwendungen aus anderen Wertpapieren des Finanzanlagevermögens.
Seite 195 von 238