Ist in § 134 Abs. 1 Aktiengesetz geregelt: Für den Fall, dass ein Aktionär eine größere Zahl von Aktien besitzt, kann bei einer nicht börsennotierten Gesellschaft die Satzung das Stimmrecht beschränken, und zwar durch Festsetzung eines Höchstbetrags oder von Abstufungen.
Recht des Aktionärs, auf der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft entsprechend seinen Anteilen am Unternehmen an der Politik der Gesellschaft mitzugestalten. Er kann aber auch Dritte, etwa eine Bank, mit der Ausübung beauftragen.
Als Stillhalter wird der Verkäufer einer Option bezeichnet. Diese Warteposition nehmen zumeist Banken ein. Die Option beinhaltet das Recht, aber nicht die Pflicht zur Ausübung. Daher muss der Verkäufer bis zum Ende der Laufzeit stillhalten, egal ob der Käufer oder ein Dritter, an den dieser die Option weiterveräußert hat, die Erfüllung des Geschäfts verlangt oder nicht. Während die Gewinnmöglichkeiten für den Stillhalter auf die Optionsprämie beschränkt sind, kann er bei Ausübung der Option einen unendlichen Verlust erleiden.
Eine stille Beteiligung wird dann vereinbart, wenn ein Kapitalgeber als Gesellschafter eine Einlage in dessen Vermögen leistet. Diese Einlage stärkt somit unmittelbar die Eigenkapitalbasis, jedoch behält der Unternehmer seine Handlungsfreiheit in Bezug auf unternehmerische Entscheidungen.
Ein stiller Teilhaber oder Gesellschafter wird am Gewinn eines Unternehmens beteiligt, ohne öffentlich in Erscheinung zu treten. Je nach Regelung im Gesellschaftsvertrag kann er auch bis in der Höhe seiner Einlage am Verlust beteiligt sein.
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