Ein Kommissionsgeschäft ist ein vertraglicher Geschäftsabschluss, bei dem der Kommissionär, zum Beispiel eine Bank, Wertpapiere im eigenen Namen, aber auf Rechnung eines Kunden, Waren (zum Beispiel Wertpapiere) kauft oder verkauft. Für diese Leistung darf der Kommissionär Provisionen verlangen. Er muss aber die Interessen seines Auftraggebers wahrnehmen.

Ein Kommissionär ist ein selbständiger Kaufmann, der gegen Provision Waren (zum Beispiel Wertpapiere) im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung kauft oder verkauft. Dabei ist er verpflichtet, die Interessen seines Auftraggebers wahrzunehmen.

Bei Kommanditgesellschaften (KG) wird bei den Eigenkapitalgebern zwischen Kommanditisten und Komplementären unterschieden. Erstere haften nur mit ihrer Einlage für die Verbindlichkeiten der KG, Komplementäre treten dagegen auch mit ihrem Privatvermögen ein. Auf Grund des geringeren Haftungsrisikos sind die Gewinnbeteiligungen und die Mitspracherechte von Kommanditisten für gewöhnlich geringer als bei Komplementären.

Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) sind eine Sonderform der Aktiengesellschaft. Eigentümer der KGaA sind neben den so genannten Kommanditaktionären auch die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre). Während die zuerst genannten nur mit ihrem Aktienkapital für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, treten die Komplementäre auch mit ihrem Privatvermögen ein. Kraft Gesetz sind die persönlich haftenden Gesellschafter gleichzeitig Vorstände der KGaA. Ein bekanntes Beispiel für diese Unternehmensform ist die Henkel KGaA.