Bei Nennwertaktien lautet der Mindestnennbetrag nach dem Aktiengesetz auf einem Euro. Bei Stückaktien darf das anteilige Grundkapital an der Aktie einen Euro nicht unterschreiten.
Bei Nennwertaktien lautet der Mindestnennbetrag nach dem Aktiengesetz auf einem Euro. Bei Stückaktien darf das anteilige Grundkapital an der Aktie einen Euro nicht unterschreiten.