Ist der Steuerpflichtige im Rahmen einer Tätigkeit, die der Erzielung von Einkünften dient, für längere Zeit von seiner Arbeitstätte oder von seiner Wohnung abwesend, kann er Verpflegungskosten steuerlich geltend machen. Ein Einzelnachweis der Verpflegungskosten ist nicht möglich. Es können lediglich Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten zum Ansatz kommen oder direkt als Auslagenersatz durch den Arbeitgeber erstattet werden. Diese richten sich nach der Dauer der Abwesenheit und nicht danach, ob eine Dienstreise, eine Einsatzwechseltätigkeit oder eine Fahrtätigkeit vorliegt. Bei einer Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers von mindestens 24 Stunden beträgt die Pauschale 24 Euro, bei 14 Stunden 12 Euro und bei mindestens 8 Stunden 6 Euro. Bei einer Reise ins Ausland kommen besondere Verpflegungspauschalen zum Ansatz. Diese sind länderspezifisch und differieren daher von Land zu Land.
Was versteht man unter Mehraufwendungen für Verpflegung?
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