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Paragraph 264a des Strafgesetzbuches stellt den Kapitalanlagebetrug unter Strafe. Wer beim Vertrieb von Wertpapieren und ähnlichen Papieren in Prospekten oder in Darstellungen über den Vermögensstand unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, die für die Investitionsentscheidung wichtig sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.