Der Begriff Kernkapital stammt aus dem Kreditwesen. Im Kreditwesengesetz heißt es in § 10: Kreditinstitute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, angemessene Eigenmittel haben. Die Eigenmittel bestehen aus dem haftenden Eigenkapital und den Drittrangmitteln. Das haftende Eigenkapital wiederum ist die Summe aus Kernkapital und Ergänzungskapital. Bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft setzt sich das Kernkapital wie folgt zusammen: eingezahltes Grund- oder Stammkapital (abzüglich eigener Aktien und ohne Vorzugsaktien) + Rücklagen (soweit sie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3a KWG erfüllen) = Kernkapital (zum Ergänzungskapital gehören zum Beispiel Vorzugsaktien, Genussrechte und nachrangige Anleihen.)