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Unter Solvabilität versteht man die in Paragraph 10 Kreditwesengesetz (Grundsatz 1) verankerte Verpflichtung von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten sowie Instituts- und Finanzholding-Gruppen, angemessenes Eigenkapital im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden vorzuhalten. Demnach müssen die Institute ihre Kreditausfallrisiken sowie ihre Marktrisiken quantifizieren und mit Eigenmitteln unterlegen.