In einzelnen Ländern werden auf Zinserträge aus Auslandsanleihen keine oder nur sehr geringe Quellensteuern erhoben. Unabhängig davon unterliegen die im Ausland vereinnahmten Zinserträge bei unbeschränkt steuerpflichtigen Inländern im Inland grundsätzlich der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Mit einzelnen Ländern (hauptsächlich Entwicklungsländer) sehen jedoch die Doppelbesteuerungsabkommen die Berücksichtigung einer fiktiven Quellensteuer vor. Das bedeutet: Im Inland wird bei der Ermittlung der individuellen Steuerschuld unterstellt, der Steuerpflichtige hätte im Ausland Quellensteuer gezahlt, auch wenn diese gar nicht erhoben wurde. Durch Anrechnung einer fiktiven Quellensteuer von meist zehn bis 20 Prozent auf die Steuerschuld mindert sich somit die Steuerschuld in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige im Ausland eine geringere oder gar keine Quellensteuer gezahlt hat. Zugleich erhöht sich hierdurch die Rendite einer Kapitalanlage nach Steuern.
Was versteht man unter fiktive Quellensteuer?
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