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Insidern ist es gemäß § 14 Wertpapierhandelsgesetz (WpHg) verboten, die Kenntnis einer Insiderinformation mit dem Ziel auszunutzen, durch Geschäfte mit dem entsprechenden Insiderpapier für sich oder andere einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen. Darüber hinaus ist es nicht gestattet, anderen eine Insidertatsache unbefugt mitzuteilen oder zugänglich zu machen oder anderen auf der Grundlage seiner Insiderkenntnis den Kauf oder Verkauf von Papieren zu empfehlen.