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Bei Kommanditgesellschaften (KG) wird bei den Eigenkapitalgebern zwischen Kommanditisten und Komplementären unterschieden. Erstere haften nur mit ihrer Kapitaleinlage für die Verbindlichkeiten der KG, Komplementäre treten dagegen als persönlich haftende Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen ein. Auf Grund des geringeren Haftungsrisikos sind die Gewinnbeteiligungen und die Mitspracherechte von Kommanditisten in der Regel geringer als bei Komplementären.