Organ einer Aktiengesellschaft, das die Geschäftsführung innehat und das Unternehmen nach außen vertritt. Die Mitglieder werden vom Aufsichtsrat für fünf Jahre bestellt. Die Verlängerung ist zulässig. Nach § 76 Abs. 2 Aktiengesetz besteht der Vorstand aus einer Person oder mehreren Personen, ab drei Millionen Euro Grundkapital aus mindestens zwei Personen. Bestimmte Ressorts wie Vorstandsvorsitzender oder Finanzvorstand sind nicht vorgeschrieben. Nach § 77 AktG gilt das Kollegialprinzip, das heißt, die Mehrheit der Stimmen im Vorstand entscheidet über geschäftspolitische Maßnahmen.