Als Finanzinnovationen gelten Anleihentypen, deren Besteuerung sich nach dem Paragraphen 20 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) richtet. Diese Vorschrift legt für den Veräußerungsfall und auch für die anschließende Einlösung fest, dass die Besteuerung grundsätzlich nach der Emissionsrendite zu erfolgen hat. Das ist die Rendite, die bei Emission einer Anleihe sicher zugesagt werden kann. Ist diese Rendite nicht nachweisbar, wird der gesamte erzielte Gewinn, die so genannte Marktrendite, versteuert. Folgende Anleihentypen gelten als steuerpflichtige Finanzinnovationen: Aktienanleihe, kündbare Anleihe (Callables), niedrig verzinsliche Anleihe, Nullkuponanleihe (Zerobonds), Stufenzinsanleihe, Umtauschanleihe und variable verzinsliche Anleihe (Floater).