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Als Stillhalter wird der Verkäufer einer Option bezeichnet. Diese Warteposition nehmen zumeist Banken ein. Die Option beinhaltet das Recht, aber nicht die Pflicht zur Ausübung. Daher muss der Verkäufer bis zum Ende der Laufzeit stillhalten, egal ob der Käufer oder ein Dritter, an den dieser die Option weiterveräußert hat, die Erfüllung des Geschäfts verlangt oder nicht. Während die Gewinnmöglichkeiten für den Stillhalter auf die Optionsprämie beschränkt sind, kann er bei Ausübung der Option einen unendlichen Verlust erleiden.