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Der Solvabilitätskoeffizient gibt an, welchen Anteil die Eigenmittel an der Bemessungsgrundlage mindestens haben müssen. Gegenwärtig schreibt das KWG hierfür mindestens acht Prozent vor. Die Bemessungsgrundlage bilden die risikogewichteten Aktivposten und außerbilanzmäßigen Geschäfte (zum Beispiel Eventualverbindlichkeiten) eines Kreditinstituts.