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Kategorie: Fragen und Antworten
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Bei vinkulierten Namensaktien gilt der gleiche Übertragungsmodus wie bei Namensaktien mit dem Unterschied, dass die Gesellschaft die Zustimmung zur Übertragung verweigern kann. Aktiengesellschaften wenden diese Sonderform in der Regel dann an, wenn sie verhindern wollen, dass ihnen nicht genehme Personen Aktien und damit Anteile an der Gesellschaft erwerben.