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Als Minderheitsaktionäre werden Einzelaktionäre (auch so genannte Kleinaktionäre) oder gemeinsam handelnde Aktionärsgruppen bezeichnet, die eine geringe Beteiligung am Aktienkapital eines Unternehmens halten. Diese sind vor einer Benachteiligung durch die so genannten Mehrheitsaktionäre, die mehr als 50 Prozent des Aktienkapitals besitzen, geschützt.