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Bei Kommanditgesellschaften (KG) wird bei den Eigenkapitalgebern zwischen Kommanditisten und Komplementären unterschieden. Erstere haften nur mit ihrer Einlage für die Verbindlichkeiten der KG, Komplementäre treten dagegen auch mit ihrem Privatvermögen ein. Auf Grund des geringeren Haftungsrisikos sind die Gewinnbeteiligungen und die Mitspracherechte von Kommanditisten für gewöhnlich geringer als bei Komplementären.