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Kategorie: Fragen und Antworten
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Die gesetzliche Grundlage für das Pflichtangebot bildet das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG). Nach § 35 WpÜG hat der Bieter innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über eine Zielgesellschaft der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ein Angebot zu veröffentlichen. Kontrolle ist dabei das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft (§ 29 Absatz 2 WpÜG).